| 1. |
Allgemeines |
| 1.1.
|
Unsere
Verkaufs- und Lieferbedingungen (VL) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
mit uns abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart worden ist. |
| 1.2.
|
Unseren
VL widersprechende Bedingungen unseres Vertragspartners finden auf die mit
diesem getätigten Rechtsgeschäfte keine Anwendung; wir widersprechen diesen
Bedingungen hiermit ausdrücklich. |
| 1.3. |
Machen
wir in einem Einzelfall von den uns zustehenden Rechten keinen Gebrauch,
so ist damit kein Verzicht auf diese Rechte für die Zukunft verbunden. |
| 1.4. |
Sollte
eine dieser VL unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit
der übrigen VL nicht berührt. |
| |
|
| 2. |
Vertragsabschluß |
| 2.1. |
Unsere
Angebote sind unverbindlich. |
| 2.2. |
Unsere
Angaben über Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Preislisten, Prospekte
und Kataloge sind nur annähernd und ohne Verbindlichkeit für uns. |
| 2.3. |
Rechtzeitige
und ordnungsgemäße Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. |
| 2.4. |
Wir
schließen nur Verträge mit einem Mindest-Nettowarenwert von EUR 25,00 ab. |
| |
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| 3. |
Preise |
| 3.1. |
Unsere
Preise verstehen sich ab Lager in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. |
| 3.2. |
Von
uns bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Warenmenge. |
| 3.3. |
Bei
Geschäften mit Vollkaufleuten gelten grundsätzlich die am Tag der Lieferung
gültigen Listenpreise, bei Geschäften mit Nichtkaufleuten ebenfalls, wenn
die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden
soll. |
| 3.4. |
Bei
Geschäften mit Vollkaufleuten sind wir berechtigt, die Preise zu ändern,
wenn die für den vereinbarten Preis maßgeblichen Kostenfaktoren sich geändert
haben oder der Lieferant seine Preise nachträglich nachweislich erhöht hat.
Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten gilt dies nur, wenn die Lieferung später
als 4 Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden soll. |
| 3.5. |
Die
Verpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis, nehmen sie aber nicht zurück. |
|
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| 4. |
Lieferung
und Gefahrentragung |
| 4.1. |
Teillieferungen
sind zulässig. |
| 4.2. |
Von
uns angegebene Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. |
| 4.3. |
Die
Lieferung wie auch Rücklieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Vertragspartners,
und zwar auch bei Benutzung unserer eigenen Transportmittel ab unserem Lager
oder Werk. |
| 4.4. |
Versenden
wir die Ware auf Wunsch des Vertragspartners an einen anderen Ort, so gehen
die Transportrisiken auch dann zu seinen Lasten, wenn der Transport zum
Bestimmungsort für ihn "franko" oder "fracht- frei"
erfolgt. |
| 4.5. |
Wir
haben das Recht zur Verschiffung oder Versendung der Ware in einer oder
mehreren Teilpartien mit und ohne Umladung. |
| 4.6. |
Wir
schließen keine Versicherungen für irgendein mit der Ausführung des Vertrages
verbundenen Risiko ab. |
| 4.7. |
Wir
wählen Verpackung, Versandart und Versandweg nach unserem Ermessen aus. |
| 4.8. |
Lieferung
an Erstbesteller erfolgt grundsätzlich nur gegen Nachnahme. Hierfür
wird eine zusätzliche Gebühr berechnet. |
|
|
| 5. |
Leistungshindernisse |
| 5.1. |
Der
Vertragsabschluß erfolgt vorbehaltlich der erforderlichen Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen
sowie sonstiger erforderlicher behördlicher Genehmigungen. |
| 5.2. |
Bei
höherer Gewalt sowie bei Umständen, bei denen uns ein Verschulden nicht
trifft, sind wir berechtigt, die Lieferung bis zum Ablauf einer angemessenen
Frist nach Beseitigung der Unmöglichkeit oder des Unvermögens hinauszuschieben
oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne das unsere Vertragspartner
uns gegenüber irgendwelche Rechte hat. |
| |
Dauert
die Behinderung jedoch länger als 3 Monate, ist unser Vertragspartner nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. |
|
|
| 6. |
Zahlungen,
Aufrechnung, Zurückbehaltung |
| 6.1. |
Unsere
Rechnungen sind 15 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. |
| 6.2. |
Eine
Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. |
| 6.3. |
Im Falle
des Verzuges unseres Vertragspartners sind wir berechtigt, Verzugszinsen
bis zu 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt hiervon unberührt. |
| 6.4. |
Sofern
der Vertragspartner Vollkaufmann ist, gerät er ohne Mahnung nach Fälligkeit
in Verzug. |
|
Bei
Verzug sind alle offenstehenden - auch noch nicht fälligen - Forderungen
ohne jeden Abzug sofort zahlbar. |
| 6.5. |
Stellt
sich nach Vertragsabschluß heraus, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Vertragspartners für Kreditgewährung nicht geeignet sind, so sind wir
berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
wegen fälliger oder nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden
Verträgen innerhalb angemessener Frist zu beanspruchen und Erfüllung bis
zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. |
|
Erfolgt
die Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, können wir vom Vertrag
zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Das gleiche
gilt, wenn solche Tatsachen hinsichtlich eines Wechselbeteiligten oder Bürgen
bekannt werden. |
|
Von
uns nicht anerkannte oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche
gegen dem Vertragspartner kein Aufrechnungsrecht, Vollkaufleuten auch kein
Zurückbehaltungsrecht. |
|
|
| 7. |
Eigentumsvorbehalt |
| 7.1. |
Wir
behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen
Bezahlung aller auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung
gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde vor, auch wenn eine Kaufpreiszahlung
für bestimmte bezeichnete Lieferungen erfolgt. Bei laufender Rechnung gilt
das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. |
| 7.2. |
Der
Vertragspartner ist berechtigt, über die Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsganges zu verfügen. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist
er nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß |
| 7.2.1. |
die
Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht, |
| 7.2.2. |
der
Vertragspartner den schriftlichen Vorbehalt macht, daß das Eigentum erst
mit vollständiger Zahlung an uns auf seinen Kunden übergeht und |
| 7.2.3. |
die
eingezogenen Beträge verwahrt und sofort an uns auskehrt. |
| 7.3. |
Der
Vertragspartner tritt bereits hiermit die Forderung aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware an uns ab. |
| 7.4. |
Solange
der Vertragspartner seiner Zahlungspflicht uns gegenüber nachkommt ist er
zum Einzug der uns im voraus abgetretenen Forderungen ermächtigt. Diese
Einziehungsbefugnis ist jedoch jederzeit ohne Angabe von Gründen widerruflich. |
| 7.5. |
Der
Vertragspartner ist auf Verlangen von uns zur Benennung seiner Verkaufsschuldner
und zur Offenlegung der Forderungszessionen verpflichtet. |
| 7.6. |
Die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes
durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. |
| 7.7. |
Übersteigt
der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt
mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur
Freigabe der Sicherheiten nach unserer Wahl ver- pflichtet. |
|
|
| 8. |
Produkthaftung |
| 8.1. |
Unsere
Produkte sind überwiegend Naturprodukte oder deren Verarbeitungen. Soweit
unsere Produkte nur für den beruflichen Gebrauch (gewerblich oder industriell)
oder den Freizeitbereicht bestimmt sind, dürfen sie auch nur dort zum Einsatz
kommen. Für einen anderweitigen Einsatz sind sie nicht geeignet und wir
über- nehmen insoweit auch keine Haftung. |
| 8.2. |
Unsere
Vertragspartner erhalten bei Anfrage von uns sämtliche Informationen über
die von uns vertretene Ware, insbesondere im Hinblick auf uns bekannte spezifische
Gefahren der Produkte. |
|
Wenn
der Vertragspartner die von uns erworbenen Produkte im Einzelhandel vertreiben
will, muß er sich vorab bei uns informieren, ob dem Einzelhandel hinsichtlich
der uneingeschränkten Verwendbarkeit der Produkte durch Endverbraucher Informationen
vorliegen. Ggfs. werden wir den Abnehmer umfassend über die Eignung der
Produkte informieren. |
|
|
| 9. |
Gewährleistung |
| 9.1. |
Der
Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Eintreffen zu untersuchen.
Rügen wegen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich bei uns schriftlich
geltend gemacht werden. Andere nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich
nach ihrer Feststellung uns schriftlich bekannt zugeben. Bei verspäteter
Rüge erlöschen jegliche Gewährleistungsansprüche. |
| 9.2. |
Durch
Verhandlungen über Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand, daß
die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei. |
| 9.3. |
Sind
die gelieferten Waren auf irgendeiner Art und Weise verändert worden, erlöschen
jegliche Gewährleistungsansprüche. |
| 9.4. |
Handelsübliche
oder technisch nicht vermeidbare geringfügige Abweichungen vom Sortiment,
Qualität, Farbe, Breite, Gewicht, Ausrüstung oder Design der Ware begründen
keinen Anspruch auf Gewährleistung. |
| 9.5. |
Ist
eine Mängelrüge gerechtfertigt, so leisten wir Gewähr nach unserer Wahl
durch Nachbesserung oder Neu- lieferung der Ware binnen angemessener Frist. |
|
Schlägt
die Nachbesserung bzw. Neulieferung innerhalb angemessener Frist fehl, so
ist der Vertragspartner zur Herabsetzung der Vergütung oder zur Rückgängigmachung
des Vertrages berechtigt. |
|
Bei
berechtigter Mängelrüge ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die gerügte
Ware an uns zurückzu- senden. Wir holen diese Ware innerhalb angemessener
Frist mit eigenem oder fremdem Fahrzeug auf unsere Gefahr und Kosten ab. |
| 9.6. |
War
die Mängelrüge ungerechtfertigt und sandte der Vertragspartner die Ware
gleichwohl an uns zurück, sind wir berechtigt, entweder die Annahme der
Ware zu verweigern oder nach Annahme für die Überprüfung und Bearbeitung
der Warenrücksendung eine Gebühr bis zu 10 % des Nettowarenwertes mindestens
aber
EUR 30,-- sowie allen weiteren mit der Rücksendung im Zusammenhang stehenden
Kosten und Auslagen dem Vertragspartner zu berechnen. |
|
|
| 10. |
Schadensersatzpflicht |
|
Schadensersatzansprüche
- gleich aus welchem Rechtgrunde - bestehen gegen uns nur, wenn uns, unseren
leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last gelegt werden kann. |
|
In diesen
Fällen ist unsere Schadensersatzpflicht der Höhe nach auf Ersatz des Typischen
vorhersehbaren Schadens, bei Verzug und Unmöglichkeit auf höchstens 10 %
des Rechnungswertes der Ware mit deren Lieferung wir uns in Verzug befinden
oder deren Lieferung uns unmöglich geworden ist, beschränkt. |
|
Eine
Haftung für unmittelbaren Schaden ist ausgeschlossen. |
|
Diese
Bestimmungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. |
|
|
| 11. |
Datenspeicherung |
|
Der
Vertragspartner ist ausdrücklich damit einverstanden, daß wir seine Daten,
soweit diese geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes
zulässig ist, EDV-mäßig speichern und verarbeiten. |
|
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| 12. |
Erfüllungsort
und Gerichtsstand |
| 12.1. |
Erfüllungsort
für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware, für die Verpflichtungen
des Vertrags- partners unser Sitz. |
| 12.2. |
Erfüllungsort
für beide Teile, auch für Wechsel und Scheckklagen, ist, sofern der Vertragspartner
Vollkaufmann öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Düren. Die Gerichtsstandvereinbarung
wird auch für die Fälle getroffen, in denen der Vertragspartner keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat. |
|
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| 13. |
Anzuwendendes
Recht |
|
Auf
die mit unserem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich
das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. |